1. Leistungsumfang:
Zum Leistungsumfang der Auftragnehmerin (Fa. Erika Reklame GmbH) gehört die Fertigung von Werbe- und sonstigen Anlagen nach den Entwürfen des Auftraggebers oder - sofern dies vereinbart ist - nach eigenen Entwürfen. Versand, Anlieferung und Montage der Anlage wird gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Gerüst-, Maurer-, Dachdecker-, Verputz- und Elektroarbeiten zu erbringen. Die Einholung von erforderlichen Baugenehmigungen obliegt dem Auftraggeber.
2. Lieferfristen:
Vereinbarte Lieferfristen rechnen ab Auftragsunterzeichnung durch den Auftraggeber; im Falle der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung ab Erteilung der Baugenehmigung. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens und des Einwirkungsbereiches der Auftragnehmerin liegen, wie beispielsweise Betriebsstörungen oder verspätete Anlieferung eines Unterlieferanten sowie Fälle höherer Gewalt, sowohl bei der Auftragnehmerin als auch bei deren Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Herstellung werden ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Urheberrecht:
Der Auftragnehmerin verbleibt das Urheberrecht an ihren Entwürfen und Planungen sowie das Eigentum an den aufgrund der Entwürfe gefertigten Planungen, Daten, Entwürfe und Zeichnungen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Werden nach Entwürfen der Auftragnehmerin die Anlagen ohne Zustimmung der Auftragnehmerin von dritten gefertigt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20% der Auftragssumme.
4. Sachmängelhaftung:
Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber nach Ablieferung binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter konkreter Angabe des jeweiligen Mangels der Auftragnehmerin mitzuteilen. Unterläßt der Auftraggeber die Mängelanzeige, verliert er seine Sachmängelhaftungsansprüche. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Die Auftragnehmerin kann nach ihrer Wahl den Mangel beheben oder eine neue Anlage liefern.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Werkslohnes (Minderung) oder Rückgängigmachung des Werkvertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren, soweit die Leistung der Auftragnehmerin kein Bauwerk ist, in einem Jahr ab Abnahme der Anlage.
Für Diebstahl oder Beschädigungen an von Kunden überlassenen Fahrzeugen und Gegenständen haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Zahlung:
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer, sofern nichts Gegenteiliges vermerkt ist. Der Werklohn ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Für eventuell erforderliche Mahnungen werden 5,- Euro je Mahnung berechnet.
6. Eigentumsvorbehalt:
Für den Auftraggeber hergestellte und/oder montierte Anlagen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese Anlagen im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit wieder an sich zu nehmen. Die Rücknahme der Anlage gilt nicht als Ausübung eines Rücktrittrechtes.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.
Stand: 01.06.2009
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